Aufgaben des Verwaltungsbeirates

„Was muss ein Beirat eigentlich machen?", fragte ein Eigentümer auf der Versammlung. „Nicht viel" lautete die Antwort der WEG-Verwaltung. „Sie prüfen die Kasse. Das dauert aber nicht lange. Ich setze Sie jetzt auf die Liste der Kandidaten. Ah, wie ich sehe, haben wir nun 3 Interessenten für dieses Ehrenamt. Damit können wir nun Abstimmung schreiten. Hat einer was dagegen?" Wer kann da noch NEIN sagen?

So oder so ähnlich geht es oft im Vorfeld zur Wahl eines neuen Beirates zu.

Der/die Fragende wird plötzlich Kandidat und weiß doch nicht, welche Aufgaben ein Verwaltungsbeiratsmitglied wirklich hat. Stattdessen wurde ein Kandidat durch die WEG-Verwaltung vorselektiert ausgesucht. Somit wird er /sie in eine Aufgabe gedrängt, über dessen Tragweite aber nichts gesagt wurde.

Tatsächliche Fakten sind auf die berechtigte Eigentümerfrage nicht genannt worden, weder von der WEG-Verwaltung noch von anderen Miteigentümern. Schade rum.

Dabei hat der Gesetzgeber in § 29 Abs. 3 WEG die Aufgaben eines Verwaltungsbeirates sehr genau festgelegt:

Prüfung und Stellungnahme (Kommentierung, eigene Meinung sagen)

  • des Wirtschaftsplanes
  • der Abrechnung über den Wirtschaftsplan (umgangssprachlich besser bekannt als „Jahresabrechnung"),
  • der Rechnungslegung sowie
  • der Kostenvoranschläge.

 

Ergänzend kommt nach § 29 Abs. 2 WEG die Unterstützung des Verwalters bei der Durchführung dessen Aufgaben hinzu.

Diese inhaltliche Widergabe wäre das Minimum gewesen, was als Antwort auf die Eigentümerfrage seitens des professionellen WEG-Verwalters hätte kommen müssen.

§ 29 WEG macht auch deutlich, dass der Beirat stellvertretend Aufgaben für die übrige Eigentümergemeinschaft ausführt, die sonst der einzelne selbst wahrnehmen müsste.

Daher hat jeder Beirat die Grundsätze der ordnungsmäßigen Verwaltung zu kennen und einzuhalten. Diese Forderung lässt sich Urteil der Bundesgerichtshof vom 04.12.2009 (Az: V ZR 44/09) ableiten.

Diese Grundsätze sind nicht vom Gesetzgeber aufgestellt, sondern sie sind durch die permanente Rechtssprechung entwickelt worden. Daher sucht ein Eigentümer eine Aufstellung z.B. im WEG vergeblich. Fündig wird man nur in Urteilen. Folglich liegt es an den Beiräten selbst, sich permanent weiterzubilden.

Doch bei der Kostenerstattung für die Weiterbildung stellen sich dann viele Verwaltungen taub. Obwohl sie eigentlich im Alleingang die Tageordnung gestalten, liegt in vielen Eigentümergemeinschaften kein Beschluss der Kostenübernahme vor. Auch deshalb, weil ein solcher Punkt erst gar nicht auf die Tagesordnung kommt.

Nach unseren Beobachtungen mögen Eigentümer keine nachträglichen Beschlüsse. Hier kommt schnell das Gefühl auf, dass über deren Köpfe hinweg bereits alles entschieden wurde. Sie sollen es nur noch absegnen.

Dieses Thema wurde zuletzt am 10.02.2014 von der Gruppe AHA! Diese Wohnungseigentümer behandelt. 

letzte Aktualisierung am 26.06.2016

Dieter Walinski   - Stand: 24.03.2013