Instandhaltungsrücklage

Sie ist das „Sparbuch" oder die „eiserne Reserve" einer jeden Wohnungseigentümergemeinschaft. Das einmal eingezahlte Geld steht der Gemeinschaft zweckgebunden zur Verfügung. Hiervon sollen künftige bauliche Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum bezahlt werden.

Der Grund für diese monatliche Hinterlegung ist, dass notwendige Instandsetzungen bei der Auftragsvergabe tatsächlich finanzierbar sind. Nun können z.B. die neue Heizung, die Wärmedämmung oder Fenster saniert werden. Die Gemeinschaft bleibt somit unabhängig von den Eigentümern, die ihr Hausgeld nicht fristgerecht und in vollem Umfang bezahlen.

Über jede Ausgabe wird in einer Eigentümerversammlung durch Beschlussfassung abgestimmt. Schließlich gehört das angesparte Geld allen Eigentümern gemeinsam.

Natürlich interessiert jeden Wohnungseigentümer, wie mit diesem Geld umgegangen wird und wie viel Geld sich in dieser Rücklage befindet. Die Antwort sollte sich in der jährliche Abrechung über den Wirtschaftsplan finden. Hierin sollen die tatsächlichen Einnahmen und Kosten sowie die Bestände ausgewiesen sein. So hat der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 04.12.2009 (Az. V ZR 44/09) entschieden. Dabei geht es um die wirklich gezahlten Beträge. Trotz des eindeutigen Urteils finden sich in vielen Abrechnungen noch SOLL-Beträge. Dabei handelt es sich um Summen, die geplant waren, aber nicht eingezahlt worden sind.

Eine mögliche Differenz zwischen diesen beiden Beträgen zeigt an, dass einzelne Eigentümer ihre anteilige Instandhaltung nicht gezahlt haben. Hierauf ist in jeder Abrechnung zu achten.

Am 11.03.2013 führte AHA! Diese Wohnungseigentümer hierzu eine Veranstaltung mit Beispielen durch.

02.06.2013 - zuletzt geändert am 14.08.2015 Dieter Walinski

 

Das könnte Sie auch interessieren:

Instandhaltungsrücklage: Was sagt sie uns?

Instandhaltungsrücklage - Darstellung

Verstehen Sie Ihre Abrechnung über die Instandhaltungsrücklage?