Verwalter sitzt tot am Schreibtisch

„Wer macht nun unsere Verwaltung?" Diese Frage stellte uns eine Eigentümerin. Auf Nachfrage erfuhren wir, dass eine Einzelperson zum Verwalter bestellt worden war.

Die Bestellung ist eine höchstpersönliche Angelegenheit. Einer bestimmten Person (natürliche oder juristischer Art) wird die Aufgabe übertragen, das Gemeinschaftsvermögen zu verwalten. Diese Person genießt das Vertrauen der Eigentümergemeinschaft.

Mit dem Tode des vorgenannten Verwalters (hier: einer natürlichen Person) endet sowohl die Bestellung als auch der Verwaltervertrag. Niemand ist mehr berechtigt, von der Verwalter-Vollmacht Gebrauch zu machen. Die „Amtszeit" dieses Verwalters ist vorbei.

Damit wird auch deutlich, dass diese Aufgabe nicht vererbbar ist.

Gemäß § 20 WEG verwalten alle Eigentümer nunmehr ihr Gemeinschaftseigentum selbst. Den Eigentümer steht es offen, ob sie ihr Gemeinschaftseigentum weiterhin gemeinschaftlich verwalten oder dies durch einen Verwalter erledigen lassen wollen. Dieser kann ein Eigentümer sein. Statt eines Eigentümerverwalters kann auch ein Fremdverwalter bestellt werden.

Wäre der „Verwalter" Mitarbeiter einer Firma (juristische Person) gewesen, so hätte es sich um einen Objektverwalter oder um einen -betreuer gehandelt. In diesem Fall setzt die Firma einen neuen Objektverwalter ein.

Übrigens können die Mitarbeiter des verstorbenen Verwalters nicht die Verwaltungsarbeit fortsetzen. Würden sie es tun, so handeln sie ohne Vollmacht der Eigentümergemeinschaft. In Abstimmung mit den Erben können sie jedoch die schnelle Herausgabe aller WEG-Unterlagen an die jeweilige Eigentümergemeinschaft unterstützen.

02.06.2013 – Dieter Walinski