Anforderungen an Wohnungseigentümer

Endlich ist die Eigentumswohnung gekauft. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch ist erfolgt. Nun kann der WEG-Verwalter endlich für mich arbeiten und ich brauche nichts mehr tun.

Als Wohnungseigentümer habe ich jedoch die gleichen Pflichten wie ein (Einfamilien-) Hausbesitzer. Ich muss mich um meine Immobilie kümmern.

Beispiele für ausgewählte Pflichten

a) für Wohnungseigentümer:

  • Wohnungseigentümer sind verpflichtet, sich über die Beschlüsse ihrer Gemeinschaft zu informieren.

BayObLG, Beschluss vom 17.01.2003, Aktenzeichen: 2 Z BR 130/02

  • Wohnungseigentümer müssen sich über Rechtsänderungen informieren, auch wenn sie juristische Laien sind.

LG München, Beschluss vom 06.02.2008, Aktenzeichen: 1 T 22613/07

  • Der einzelne Wohnungseigentümer hat an der ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums mitzuwirken. Das heißt, Wohnungseigentümer müssen, „auch dafür Sorge tragen .., dass nur Beschlüsse gefasst werden, die den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.“

LG Köln, Urteil vom 18.12.2014, Aktenzeichen: 29 S 75/14

b) für Verwaltungsbeiräte:

  • Aufgabe des Verwaltungsbeirates ist die Überprüfung der rechnerischen Schlüssigkeit der Jahresabrechnung (besser: Abrechnung des Wirtschaftsplanes)

LG Köln, Urteil vom 18.12.2014, Aktenzeichen: 29 S 75/14

12.03.2018 – Dieter Walinski