Bundeskabinett beschließt Zulassungsregelungen für WEG-Verwalter

Voraussichtlich ab Anfang 2018 gibt es für gewerbliche WEG-Verwalter eine Berufszulassungsregelung (Erlaubnispflicht). Dies bedeutet:

 

Der Besitz der Gewerbeerlaubnis reicht heute zur Ausübung der Tätigkeit als WEG-Verwalter aus. Voraussichtlich ab Anfang 2018 benötigt jeder WEG-Verwalter für seine Zulassung folgende Unterlagen:

 

  • Sachkundenachweis,
  • Nachweis über die Zuverlässigkeit,
  • geordnete Vermögensverhältnisse und
  • Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.

 

Diese Regelung setzt voraus, dass alle diese vorgenannten Nachweise permanent vorliegen müssen. Sofern nur einer fehlt, darf der WEG-Verwalter seine Tätigkeit wohl nicht mehr ausüben.

Den Sachkundenachweis erlangt jeder WEG-Verwalter durch eine erfolgreich vor der IHK abgelegte Prüfung. Mit Sicherheit wird es unterschiedliche Möglichkeiten geben, auch unter Berücksichtigung der beruflichen Erfahrung, den Sachkundenachweis zu erhalten. Als Vergleich können die Erfahrungen aus dem Versicherungs- und Finanzierungsbereich herangezogen werde. So steht bereits jetzt fest, dass die sogenannten "Alt-Hasen" Vorteile erhalten werden. Eine mindestens sechsjährige ununterbrochene Tätigkeit als WEG-Verwalter gilt als Sachkundenachweis. Die Person, die über diese berufliche Erfahrung verfügt, wird als "Alt-Hase" bezeichnet.

Die Erlaubnispflicht für WEG-Verwalter war schon im Koalitionsvertrag vereinbart worden. Ziel ist die Verbesserung des Verbraucherschutzes, da WEG-Verwalter nicht unerhebliche Vermögenswerte verwalten - bislang auch ohne Kenntnis dieses Metier. Ein entsprechender Referentenentwurf lag dem Kabinett seit Juli 2015 vor. Nun ist dieser als Gesetzesentwurf Ende August 2016 verabschiedet worden. Diese Gesetzesvorlage muss nun noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen, bevor es voraussichtlich 2018 in Kraft tritt.

Über die weitere Entwicklung werden wir Sie unterrichten.

 

01.09.2016 - Dieter Walinski