Wärme-Contracting in der WEG

Wir sind es gewohnt, dass unsere Heizung funktioniert. Wir mögen es, im Winter warm zu haben. Dafür zahlen wir gerne, nicht wahr? Doch explodierende Heizkosten fordern uns als Eigentümer heraus.

Durch die steigenden Preise der verschiedenen Heizmittel erhöht sich unser Wohngeld permanent. Welche Alternativen haben wir?

a) Wir können unseren individuellen Verbrauch als Selbstnutzer senken. Dabei stellt sich die Frage, ob der verringerte Verbrauch nicht durch die Preissteigerungen aufgefressen wird.

b) Der Verbrauch innerhalb unserer Gemeinschaft wird nach einem festgelegten (Heizkostenverteiler-)Schlüssel verteilt. An einer Änderung dieses Schlüssels müssen alle Eigentümer mitwirken. Dies ist ein schwieriges Unterfangen.

c) Überprüfung der bestehenden Heizanlage auf Ihre Effizienz. Oft wissen wir als Eigentümer nicht wirklich, wie alt die einzelnen Elemente unserer Heizanlage (z.B. der Brenner, der Kessel, die Dämmung der Rohre) und wie effizient diese sind. Eine Bestandsaufnahme und eine Überprüfung durch einen Fachmann erscheinen daher unverzichtbar.

d) Wenn sich herausstellt, dass die Heizungsanlage zu alt und ineffizient geworden ist, dann stellt sich unvermeidlich die Frage nach deren Erneuerung. Dabei kommen die Eigentümer an der Auseinandersetzung mit einer neue Dienstleistung nicht herum. Das Wärme-Contracting, das sich seit den 1990er Jahren entwickelt hat und heute in zwei Ausprägungen vorzufinden ist: das Teil-Contracting und das Full-Contracting. Ein externer Anbieter übernimmt im ersten Fall nur die Wärmelieferung und im zweiten Fall zusätzlich auch die Anlagetechnik. Positiv ist für eine WEG beim Full-Contracting, dass sie keine Eigenmittel z.B. durch Sonderumlagen aufbringen muss. Als nachteilig kann die langjährige vertragliche Bindung an einen Wärmelieferanten von 10 bis 15 Jahren gesehen werden.

Insgesamt muss hier die Teilungserklärung herangezogen werden. Nicht immer lässt diese das Wärme-Contracting zu. Bei einer Vertragsverhandlung sollte ein Rechtsanwalt mit hinzugezogen werden, da u.a. die Fragen nach Liefersicherheit oder Kaufoptionen der Heizanlagen am Laufzeitende von erheblicher Bedeutung sind.

Für vermietende Eigentümer stellt sich ergänzend die Frage, ob die anfallenden monatlichen Kosten aus diesem Vertrag an die Mieter weitergegeben werden können. Die Grauzone nach der Mietrechtsreform von 2001 hat sich nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.06.2007 (Aktenzeichen: VIII ZR 202/06) aufgehellt. Demnach ist die Übernahme der Betriebskosten auf die Mieter dann möglich, wenn der Mietvertrag Bezug auf die Anlage 3 zu § 27 zweite Betriebskostenverordnung nimmt.

Dieses komplexe Thema wurde von Herrn Hans-Joachim Hillig (Firma RheinEnergie AG, Köln) in der Veranstaltung am 18.10.2011 der Gruppe AHA! Diese Wohnungseigentümer vertiefend referiert.

26.09.2011/16.01.2011 - Dieter Walinski