Politische Bedeutung des Wohnungseigentums

„Aufgabe einer modernen Verbraucherpolitik ist es, Verbraucher für die Vielzahl der neuen Märkte, Produkte, Dienstleistungen und Technologien Orientierungshilfen zur Verfügung zu stellen. Informationen sind unverzichtbar für eine starke Position der Verbraucher am Markt.

Die die Bundesregierung tragenden Parteien haben im Koalitionsvertrag vereinbart, die Wohneigentumsquote in Deutschland zu erhöhen, da mit Wohneigentum Altersvorsorge betrieben und die regionale Verbundenheit gestärkt wird. Die sachgerechte Durchführung der Aufgaben der Verwaltungsbeiräte ist deshalb unverzichtbar, um Wohnungseigentümergemeinschaften zu unterstützen und sachkundig zu begleiten.“

So lautet der Inhalt des Schreibens des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Referat „Verbraucherrecht“ aus dem August 2011.

AHA! Diese Wohnungseigentümer begrüßt grundsätzlich diese Auffassung der Bundesregierung.

Allerdings vermissen wir bei dieser Auffassung der Bundesregierung die Anpassung an die neue rechtliche Situation. In der jüngsten Vergangenheit hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung den Verwaltungsbeirat als Hilfs- und Kontrollinstrument der Wohnungseigentümer beschrieben. Diesem werden demnach keine weitergehenden Rechten und Pflichten einräumt als die in § 29 WEG benannt sind.

Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass eine saubere Verwendung der nachfolgend beschriebenen Begriffe stattfinden muss, um Irritationen zu vermeiden.

Der Begriff „Wohneigentum“ setzt voraus, dass eine Immobilie selbst genutzt wird. Die Art der Immobilie spielt dabei eine untergeordnete Rolle. Es kann sich dabei sowohl um ein selbst genutztes Ein- oder Zweifamilienhaus als auch um ein selbst genutztes Wohnungseigentum handeln.

Hinter dem Begriff „Wohnungseigentum“ steht eine besondere Rechtskonstruktion. Das WEG, das nun 60 Jahre alt geworden ist. In diesem ist es ohne Belange, ob das Wohnungseigentum selbst genutzt oder vermietet ist.

Das Wohnungseigentum kann als eine besondere Form des Wohneigentums angesehen werden, wenn ein bestimmtes Kriterium, nämlich das der Selbstnutzung, erfüllt ist. Grundsätzlich sind jedoch diese beiden Begriffe strikt zu trennen.

08.09.2011 - Dieter Walinski