Man kann doch mit der Verwaltung reden!
Diese Aussage hielt ein Miteigentümer einem anderen nach einer Eigentümerversammlung entgegen, weil dieser etwas an der Jahresabrechnung auszusetzen hatte.
Ein einzelner Eigentümer kann nach einer Beschlussfassung keine Korrektur von der Verwaltung verlangen.
Es sei denn, der Betroffene klagt gegen die Eigentümergemeinschaft.
Grundsätzlich arbeitet die Verwaltung im Auftrag der Eigentümergemeinschaft. So ist es im Verwaltervertrag vereinbart worden. Somit ist nicht die Verwaltung der erste Ansprechpartner bei unterschiedlichen Auffassungen zwischen Eigentümern, sondern die Eigentümergemeinschaft. In dem obigen Fall interessierte sich keiner der übrigen Miteigentümer für die entsprechenden Ausführungen. Mit dem Beschluss stimmen die Eigentümer der vorgelegten Arbeit der Verwaltung (= Entwurf) zu. Damit war der Tagesordnungspunkt beschlossen und von der Verwaltung verkündet.
Von der Verwaltung kann verlangt werden, dass sie sich an die rechtlichen Vorgaben, juristischen Urteilen und an die bisher gefassten Beschlüsse der Eigentümer hält und diese auch umsetzt.
Das WEG hat ausdrücklich festgehalten, dass sich weder der Verwaltungsbeirat noch einzelnen Eigentümern in die Arbeit der Verwaltung einzumischen haben.
Damit stellt sich die Frage, was der einzelne Eigentümer nun mit der Verwaltung besprechen soll bzw. darf? Es kommt der Verdacht hoch, dass manche Eigentümer – teilweise seit Jahren – nicht verinnerlicht haben, wie die gesetzlichen Aufgaben und deren Abläufe sind.
Diesen Vorgaben steht der umgangssprachliche Begriff des „gelebten (WEG-) Rechtes" völlig entgegen. Dieser beschreibt die sich im Laufe der Zeit eingeschlichenen Gepflogenheiten und Gewohnheiten in einer Eigentümergemeinschaft. Diese beiden Welten sind nicht miteinander vereinbar. Schlimmer noch, sie blockieren sich und können bis hin zur Ausgrenzung von Miteigentümern führen.
12.06.2015 – Dieter Walinski