Kassenprüfer in der Wohnungseigentümergemeinschaft?
Die Verwaltungsbeiratsmitglieder wurden früher gerne als Kassenprüfer bezeichnet. Gibt es Gemeinsamkeiten zwischen diesen beiden Personengruppen? Und wenn ja, welche.
Der Begriff „Kassenprüfer“ ist nirgend gesetzlich geregelt. Allerdings wird in Satzungen von Vereinen. Parteien oder Kirchengemeinden oftmals die Funktion des Kassenprüfers erwähnt.
„Eine gesetzliche Grundlage (BGB) für die Kassenprüfung bzw. für das Amt des Kassenprüfers gibt es nicht. Die rechtliche Grundlage für die Kassenprüfung ergibt sich in der Regel aus der Vereinssatzung.“ So beschreibt KreisSportBund Hildesheim e.V. in ihrem Download (siehe unter Finanzen) "Handreichungen zur Kassenprüfung" die juristische Ausgangssituation für diese Tätigkeit.
Als Anforderung an die Tätigkeit eines Kassenprüfers werden hier buchhalterische und steuerliche Kenntnisse voraussetzt.
Diese Kenntnisse sollten auch von einem oder mehreren Verwaltungsbeiratsmitgliedern in einer Eigentümergemeinschaft erwartet werden. Zwingend vorgeschrieben sind die Kenntnisse nicht. Das WEG selbst kennt keinen Kassenprüfer, sondern nur die Funktion des „Verwaltungsbeirats“.
Aus dem Kreis der Wohnungseigentümer (und zwar aus der gleichen Eigentümergemeinschaft) kann der Beirat bestellt werden. Dessen Zusammensetzung ist in WEG § 29 Absatz 1 Satz 2 geregelt: ein Vorsitzender und zwei Beisitzer.
Auch die Aufgaben dieses Gremiums sind in § 29 Abs. 2 und 3 genau geregelt.
Die nachfolgende Aufstellung soll Ihnen die wichtigsten Unterschiede verdeutlichen:
Kassenprüfer | Verwaltungsbeirat | |
Grundlage | abhängig von der jeweiligen Satzung | WEG § 29 |
Anzahl | beliebig - ja nach Satzung | drei Eigentümer |
Aufgaben | abhängig von der jeweiligen Satzung | WEG § 29 Absatz 2 und 3. Es wird nicht nur die Kasse und die Belege geprüft, sondern auch dei Konten. Ferner sind auch die Kostenvoranschläge zu prüfen und mit einer Stellungnahme seitens der Verwaltungsbeirates zu versehen. |
Berichtspflicht | je nach Satzung | Gegenüber der Eigentümer auf der Eigentümerversammlung |
Art der jeweiligen Tätigkeit | Privat z.B. vereinsrechtlich | Privat auf Grund der Bestellung |
Ehrenamt | ja, wenn diese Tätigkeit für die Allgemeinheit freiwillig und unentgeltlich gleistet wird |
nein: Eine Eigentümergemeinschaft stellt nicht die Allgemeinheit dar. |
mögliche Absicherung | Privathaftpflichtversicherung – hier ist bei eingetragenen gemeinnützigen Vereinen auf „ehrenamtliche Tätigkeit“ zu achten. | Vermögensschadenhaftpflichtversicherung |
Aufwandsentschädigung | abhängig von der jeweiligen Satzung |
Gültiger Beschluss der Eigentümerversammlung Keine Entschädigung für den individuellen Zeitaufwand, sondern nur für die aufgewendeten Sachkosten. |
01.09.2016 - Dieter Walinski
geändert am 10.09.2017