Zweifel an einem gefassten Beschluss
Die Eigentümerversammlung ist vorbei. Zahlreiche Beschlüsse sind laut Tagesordnung gefasst worden. Im Nachhinein kommen Ihnen Zweifel an deren Richtigkeit. Ist der eine oder andere Beschluss wirklich richtig?
Weder Ihr Verwalter noch den Verwaltungsbeirat gelten nach dem WEG als „Schiedsstelle".
Und dass sind sie auch nicht. Der Grund für Ihren Zweifel liegt doch genau bei einer dieser beiden Personen oder an deren Handeln. Kann sich in dieser Situation ein Betroffener wirklich neutral verhalten? Müsste er sich dann nicht gegen seine eigenen Interessen stellen?
Gleiches gilt auch für Organisationen, die sich den Verbraucherschutz auf die Fahnen geschrieben haben.
Es gibt nur eine einzige „Schiedsstelle". Das Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) benennt sie: Es ist das zuständige Gericht. Und für ein gerichtliches Verfahren sind konkrete Vorgaben zwingend zu erfüllen, um so ein Urteil zu erhalten.
Gegen einen gefassten Beschluss muss ein Eigentümer gemäß § 43 WEG Punkt 4. („Streitigkeiten über die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer") folglich Klage einreichen. Ansonsten wird auch ein Beschluss mit falschem Inhalt rechtskräftig und bleibt solange gültig, bis er durch einen gegenteiligen Beschluss aufgehoben wird. Nur wer fasst diesen und wann?
Eine Klage muss gemäß § 46 WEG innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben, also nach der Eigentümerversammlung. Idealerweise sollte gleichzeitig diese Klage begründet werden. Dies ist nur selten möglich. Deshalb kann die Begründung auch noch innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung nachgereicht werden (vgl. § 46 WEG).
Wenn diese Begründung nicht erfolgt, so wird die eingereichte Klage zurückgewiesen.
Unser Tipp:
Ein Wohnungseigentümer sollte bereit sein zu signalisieren, dass er streitwillig und auch streitfähig ist.
02.06.2013 – Dieter Walinski