Bundesgerichthof entscheidet zum Gerichtskostenvorschuss

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Leitsatzentscheidung vom 10.07.2015 zu einem Fall aus 2012 entschieden, wie das Merkmal „demnächst" (§ 167 ZPO = Zivilprozessordnung) bei gerichtlichen Kostenvorschüssen zu verstehen ist.

Viele Gerichte verstanden bislang unter diesem Begriff den Zeitraum von der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten bis zu dessen geldmäßigen Eingang bei der Gerichtskasse. Dabei wurde ein Zeitraum von 14 Kalendertagen zu Grunde gelegt.

Somit zählen die Zeiten für Post- oder Versandwege, aber auch Samstage und Sonntage sowie Feiertage als „Arbeitstage" für die Berliner Gerichte mit.

Mit seinem obigen Urteil (Aktenzeichen: V ZR 154/14) hat der Bundesgerichtshof nun Ordnung und Klarheit geschaffen, aber auch für mehr Verbraucherschutz gesorgt:

Folgende Kriterien führen zu Zahlungsverzögerungen, die nicht auf die ursprüngliche Zahlungsfrist angerechnet werden dürfen:

· Eingangstag des Poststückes

· Wochenendtage (Samstage und Sonntage),

Damit wird offensichtlich, dass es dem BGH nur um die reinen Werktage, nicht aber um Kalendertage geht.

· Feiertage

Leider lässt der BGH offen, welche Feiertage gemeint sind. Geht es nur um den bundesweit einheitlich geregelten Feiertag (Tag der deutschen Einheit am 03.10.), um die Feiertage, die von den einzelnen Bundesländer selbst bestimmt werden (Weihnachten, Karfreitag oder Ostern) oder auch um regionalen Feiertage (z.B. das Augsburger Hohen Friedensfest (8. August), die „unechten Feiertage" oder „Brauchtumstage" (Karneval).

Die Klärung dieses Themas könnte in der Zukunft dann relevant werden, wenn sich in diesen Regionen und/oder Städten Rechenzentren für die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs befinden.

· Heiligabend (Bankfeiertag)

· Silvester (Bankfeiertag)

An Bankfeiertagen werden keine Überweisungen durchgeführt.

· Verfahrenswidrige Zustellung des gerichtlichen Kostenvorschusses an den Anwalt des Klägers.

Auch hier kann keine schuldhafte Verzögerung des klagenden Eigentümers festgestellt werden. Schließlich hätte das Gericht seinen Kostenvorschuss direkt beim Kläger abfordern müssen.

Sollte nun aber verfahrenswidrig ein Anwalt diesen Kostenvorschuss erhalten, so bleiben ihm drei Werktage Zeit für die Weiterleitung an seinen Mandaten. Diesem kann daher keine schuldhafte Verzögerung zugemessen werden.

Spannend wird es, wenn dem Kläger der Kostenvorschuss zu spät bzw. später zugeht (Haftung des Anwaltes?) oder wenn der Anwalt den Kostenvorschuss an das Gericht selbst zurückschickt.

Als Ergebnis bleibt festzuhalten:

Der Bundesgerichtshof stellt also in seiner Betrachtung auf Werktage statt auf Kalendertage ab.

Gleichzeitig berücksichtigt der Bundesgerichtshof den technischen Zeitablauf von Überweisungen, denn die Justizkassen nehmen schon lange keine Bareinzahlungen mehr an.

Diese ablauforientierte Denkweise der vorinstanzlichen Gerichte lässt den möglichen zeitlichen Zahlungsweg zur Begleichung des Vorschusses außer Acht, was auch eine massive Benachteiligung der Verbraucher (Wohnungseigentümer) darstellt.

Praktische Auswirkung:

Sie haben etwas mehr Zeit für Ihre Überweisung des Gerichtskostenvorschusses.

Aber Sie sollten diesen zügig und schnell aus eigener Tasche zahlen.

Der zeitliche Aufwand für die Weiterleitung eines Kostenvorschusses an Ihre Rechtsschutzversicherung zählt nicht zu den möglichen Verzögerungen. Zu dieser Thematik brauchte der Bundesgerichtshof nichts zu entscheiden.

Also zahlen Sie Ihren Vorschuss fristgerecht. Die Rückforderung dieses Geldes von Ihrem Rechtsschutzversicherer läuft parallel. Beide Vorgänge sind stets getrennt zu beachten.

Es bleibt abzuwarten, ob die Gerichte ihre Kostenvorschüsse nunmehr an dieses Urteil anpassen. In einem uns vorliegenden Zahlungsaufforderung aus dem Jahr 2014 heißt noch es: „Sie werden deshalb gebeten, die nachstehend ... Kosten unter Berücksichtigung der beigefügten Zahlungshinweise alsbald zu entrichten." Eine konkrete Frist wird hier nicht genannt.

Abschließend muss einfach mal die Frage gestellt werden, was meint denn eigentlich der Begriff „demnächst"? Umgangssprachlich wird er als unbestimmter Zeitraum verstanden. Kommste heute, kommste morgen. Gleiches gilt auch für das Wort „alsbald".

Diese Begriffe sollten Eingang in die Wörterbuch „juristisch" /deutsch bzw. deutsch /"juristisch" finden.

Stand: 27.09.2015 - zuletzt geändert am 30.04.2017 - Dieter Walinski

 

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