Verwaltervertrag – Entgeltregelung
Gehen Sie mit Ihrem Taschenrechner zum Einkaufen, um den Endpreis, also einschließlich der Mehrwertsteuer, zu ermitteln?
Aber genau dies verlangen zahlreiche WEG-Verwalter von uns Wohnungseigentümer!
Eine der wichtigsten Aufgaben eines Verwaltervertrages ist die Regelung des Entgeltes für den Verwalter. Der Verwalter übt seine Arbeit gewerbs- oder geschäftsmäßig aus. Damit gilt er als Unternehmer. Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind in der Regel Verbraucher.
Daraus folgert, dass jedem Verbraucher ein Endpreis anzugeben ist. Dies sieht § 1 Absatz 1 Satz 1 Preisangabenverordnung vor, die - mit zwischenzeitlichen Änderungen - seit 1985 in Kraft ist.
Ein Verwalter (Beispiel 1), d§ 1 Absatz 1 Satz 1 Preisangabenverordnung vor, die - mit zwer sich neu für die WEG-Verwaltung beworben hat, legte einen Entwurf seines Verwaltervertrags vor. In diesem lautet die Entgeltregelung wie folgt (Zitat):
„Für die Grundleistungen zahlt die Gemeinschaft der Verwaltung monatlich im Voraus ein Entgelt von EUR 21,00 je Sondereigentum und Teileigentum, soweit Wohnung oder Gewerbe
Die vorgenannten Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.“
Ein anderer Verwalter (Beispiel 2) formuliert es in seinem Vertrag aus 2016 wie folgt:
„Für die reguläre Tätigkeit des Verwalters gelten monatlich folgende Vergütungssätze:
Die Vergütung des Verwalters beträgt monatlich je Wohn- oder Gewerbeeinheit EUR 23,00 zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer (z.Zt. 19%) ...“
Wie hoch sind also die monatlichen Verwalterentgelte für Verbraucher in diesen beiden Beispielen?
Wenn Sie nun einen Taschenrechner benötigen, dann wundert sich jemand.
Die Preisabgabenverordnung als Verbraucherschutzgesetz umfasst die Kriterien Preiswahrheit und Preisklarheit. Diese sind in beiden Beispielen nicht erfüllt. Natürlich machen sich die niedrigen Nettopreise für die Verwalter bei der Akquise besser. Sie wirken optisch günstiger als die Konkurrenzangebote auf Basis der Bruttopreise.
Wenn Sie jetzt noch nicht einen Taschenrechner herangezogen haben, dann erfahren Sie nun den Endpreis von EUR 24,99 beim Beispiel 1 bzw. EUR 27,37 beim Beispiel 2.
Diese Endpreise haben beide Verwaltungen jedoch nicht angegeben. Beide Verwalter haben gegen die Preisangabenverordnung verstoßen.
Genau genommen würde der Endpreis EUR 21,00 (Beispiel 1) bzw. EUR 23,00 (Beispiel 2) betragen. Mehr steht diesen Verwaltungen nicht zu. Der einzelne Eigentümer erspart sich die monatliche Mehrwertsteuer von EUR 4,37 (Beispiel 2). Bei einer fünfjährigen Laufzeit des Verwaltervertrages macht dies pro Eigentümer stolze EUR 262,20.
Diese Beispiele zeigen:
Nicht alles, was ein professioneller Verwalter vertragsmäßig vorlegt, entspricht der jahrzehntealten Rechtslage. Wenn schon die „Visitenkarte“ eines Verwalters, der Verwaltervertrag, nicht rechtskonform ist, was kennt ein langjährig tätiger Verwalter in seinen spezialisierten Arbeitsbereich sonst so nicht?
Drum Vorsicht, wer sich länger bindet. Ein Verwaltervertrag ist die erste Tätigkeit des Verwalters gegenüber den Eigentümern. Aber wehe, wenn schon hier Defizite auftreten oder etwas nicht stimmt. Kommen dann schnell Zweifel auf, was der Verwalter fachlich wirklich drauf hat.
Übrigens, was steht eigentlich in Ihrem Verwaltervertrag?
12.06.2017 - Dieter Walinski