Instandhaltungsrücklage – Darstellung

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 04.12.2009 /(Aktenzeichen V ZR 44/09) klare Vorgaben für den Ausweis der Instandhaltungsrücklage gegeben.

Anbei ein Beispiel aus der Praxis:

 Aufstellung über die Entwicklung der Instandhaltungsrücklage 2014

  in EUR in EUR
Anfangsbestand zum 01.01.2014: 288.440,70 288.440,70
Zuführung lfd. Jahr 61.955,00  
Ausgabe -23.339,43  
Endbestand zum 31.12.2014 327.056,27 327.056,27

Bei dieser Darstellung sollte es sich um IST-Werte handeln. Ob dem so ist, kann nur anhand des Auszugs des Festgeldkontos zum Stichtag 01.01.2014 bzw. 31.12.2013 überprüft werden. Als zweckgebundene Reserve für Instandsetzungen befindet sich diese Rücklage in der Regel auf einem Festgeldkonto. Dabei handelt es sich um das gemeinschaftliche Guthaben aller Eigentümer.

Die Instandhaltungsrücklage kann sich aber auch teilweise auf dem Girokonto befinden, dass in der Regel für den Zahlungsverkehr der Gemeinschaft dient. Hierüber werden die Bewirtschaftungskosten abgewickelt. Alle Hausgeldzahlungen gehen auf diesem Konto ein und die Bewirtschaftungskosten laut Wirtschaftsplan werden hieraus bezahlt.

Die anteilige Instandhaltungsrücklage wird oftmals nur einmal jährlich und in einer Summe vom Girokonto auf das Festgeldkonto überwiesen.

In dem obigen Beispiel ist nicht erkennbar, auf wie vielen Konten und bei welcher Bank bzw. Sparkasse sich die Instandhaltungsrücklage zum 01.01.2014 bzw. zum 31.12.2014 befindet.

Wichtig ist im Übrigen auch, dass alle Konten auf den Namen der Eigentümergemeinschaft und nicht auf den Namen der Verwaltung lauten. Nur so ist der Zugang zu diesen Konten einfach, wenn z.B. der Verwalter verstirbt oder in die Insolvenz geht.

Der Verwalter verstößt gemäß § 27 Absatz 5 WEG, wenn er das Vermögen der Eigentümergemeinschaft nicht von seinem eigenen klar trennt.

Wenn man spitzfindig ist, gibt es hier eine Gesetzeslücke. Der Gesetzestext sagt in § 27 Absatz 5 WEG „Der Verwalter ist verpflichtet, eingenommene Gelder von seinem Vermögen gesondert zu halten."

Was bitte sind im Sinne des Gesetzes „eingenommene Gelder"? Zählen die Gelder - insbesondere die Instandhaltungsrücklage - mit hinzu, die der Verwalter im Rahmen der Bestellung treuhänderisch übertragen bekommt? Eingenommen hat der Verwalter diese Gelder nicht, sondern sie werden ihm zu treuen Händen überlassen.

14.08.2015 – Dieter Walinski

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