Der Gerichtskostenvorschuss im Zeitablauf

Anhand der Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10.07.2015 (Aktenzeichen: V ZR 154/14) wurde nachfolgend ein Zeitstrahl erstellt:

Datum Ereignis Zählung der Tage aus Sicht des Hinweise:

  Gerichtes BGH  
02.11.2012 Eigentümerversammlung      
23.11.2012 Eingang der Klage bei Gericht      
  Versand des gerichtlichen Kostenvorschusses      
 18.12.2012 Gerichtlicher Kostenvorschuss geht beim Anwalt ein.  1.   Dienstag; verfahrenswidrig
 19.12.2012    2.   Mittwoch
 20.12.2012    3.   Donnerstag
 21.12.2012 Gerichtlicher Kostenvorschuss geht beim Kläger ein.  4.   Freitag; Der Eingangstag wird vom BGH nicht mitgezählt.
22.12.2012 Wochenendtag  5.   Samstag
23.12.2012 Wochenendtag  6.   Sonntag
24.12.2012 Heilig Abend  7.   Bankfeiertag
25.12.2012 Weihnachten  8.   gesetzlicher Feiertag
26.12.2012 Weihnachten  9.   gesetzlicher Feiertag
27.12.2012 Werktag  10.  1. Donnerstag; Hier hätte der  Kläger zahlen müssen.
      Beginn für die Berechnung der schuldhaften Verzögerung(max. 14 Werktage)
28.12.2012 Werktag  11.  2. Freitag
29.12.2012 Wochenendtag  12.   Samstag
30.12.2012 Wochenendtag  13.   Sonntag
31.12.2012 Silvester  14.   Bankfeiertag
01.01.2013 Neujahr  15.   gesetzlicher Feiertag
02.01.2013 Werktag  16.  3. Mittwoch
03.01.2013 Werktag  17.  4. Donnerstag
04.01.2013 Werktag  18.  5. Freitag
05.01.2013 Wochenendtag  19.   Samstag
06.01.2013 Wochenendtag  20.   Sonntag
07.01.2013 Eingang des gerichtlichen Kostenvorschusses bei der Justizkasse  21.  6. Montag

Diese Aufstellung nach Zeitablauf basiert auf dem obigen Urteil und eigenen Recherchen.

Fazit:

Der Kostenvorschuss des Klägers ging nach Auffassung des Bundesgerichtshofes fristgerecht ein. Eine schuldhafte Verzögerung des Geldeinganges bei der Justizkasse liegt nicht vor, da die Frist von 14 Tagen nicht überschritten wurde.

Was die Zählweise der Gerichte und Justizkassen angeht, so könnte man meinen, dass hier gezielt gerichtliche Verfahren be- bzw. verhindert wurden, um die Arbeitsbelastung der Gerichte auf diesem Weg gering zu halten.

Stand: 28.09.2015 zuletzt geändert am 30.04.2017 - Dieter Walinski

 

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